§ 6 Fluchtwegkennzeichnung
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
Fluchtwege und Notausgänge müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden. Bei Veranstaltungen im Freien ist für Fluchtwege, die als solche gut erkennbar sind, keine Kennzeichnung erforderlich.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden