§ 50 Bestätigungen und Atteste
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
Folgende Atteste und Bestätigungen sind bei der Veranstaltung bereitzuhalten:
1. Attest einer Elektrofachkraft für:
a) den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen;
b) die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung bzw. der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung;
2. Bestätigungen von fachkundigen Personen für:
metallische Teile der Flüssiggasanlage, die in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden sind;
3. Bestätigung über die Durchführung der Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person für:
a) Veranstaltungseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung;
b) Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung.
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