§ 48 Überprüfungen in bewilligten Veranstaltungsstätten
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
(1) Folgende wiederkehrende elektrotechnische Prüfungen sind bei bewilligten Veranstaltungsstätten nachweislich durch eine Elektrofachkraft durchzuführen:
1. alle drei Jahre
a) der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Anlagen und
b) die ordnungsgemäße Funktion des Blitzschutzsystems;
2. jährlich:
die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung,
(2) Mechanische Lüftungsanlagen sind erstmalig anlässlich ihrer Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal jährlich nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Reinigungstätigkeiten und Filtertausch sind nach Bedarf durchzuführen.
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