LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO§ 43

§ 43Garderoben

In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date

Bei Veranstaltungen, bei denen auf Grund der Art und der Jahreszeit die Abgabe von Oberbekleidung, Schirmen und dgl. notwendig ist, sollen für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer ausreichende Garderoben sowie Ablagen zur Verfügung stehen.

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