§ 43 Garderoben
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
§ 43 Garderoben — VSVO
Bei Veranstaltungen, bei denen auf Grund der Art und der Jahreszeit die Abgabe von Oberbekleidung, Schirmen und dgl. notwendig ist, sollen für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer ausreichende Garderoben sowie Ablagen zur Verfügung stehen.