§ 31 Flugobjekte
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
Sofern das Steigenlassen von Flugobjekten, wie Fesselballone, Drachen und Kleinluftballone, nach luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen sie weder den Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährden.
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