§ 30 Pyrotechnische Gegenstände
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
Die Veranstalterin/der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass bei Veranstaltungen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und T1 und diese ausschließlich auf Bühnen und Szenenflächen verwendet werden, sofern nicht eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl.I Nr. 131/2009 erteilt wurde.
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