§ 28 Aufblasbare Spielgeräte und Hüpfburgen
In Kraft seit 01. Juli 2014
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(1) Aufblasbare Spielgeräte und Hüpfburgen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik gilt jedenfalls als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 14960 „Aufblasbare Spielgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ entsprechend gebaut und betrieben werden.
(2) Aufblasbare Spielgeräte und Hüpfburgen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.
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