§ 23 Bestuhlung
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
(1) Bei mobiler Bestuhlung, die in mehreren Reihen aufgestellt wird, sind die einzelnen Stühle in den Reihen fest miteinander zu verbinden. Davon kann abgesehen werden, wenn dies aus sicherheitstechnischer Sicht nicht erforderlich ist.
(2) Sitzflächen, Sitzschalen, Lehnen u. dgl. müssen schwer brennbar gemäß ÖNORM B 3825 sein. Holz- und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.
(3) Sitzbezüge müssen unter Berücksichtigung allfälliger Polsterungen schwer brennbar gemäß ÖNORM B 3825 sein.
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