§ 18 Elektrische Anlagen
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
(1) Elektrische Anlagen sind nach den geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu errichten, instand zu halten und zu betreiben.
(2) Haupt- und Unterverteiler sowie Schaltanlagen für Sicherheitseinrichtungen sind gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(3) Kabel- und Leitungsführungen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht.
(4) Bei Großveranstaltungen ist eine Elektrofachkraft als Anlagenverantwortlicher zu bestellen.
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