§ 14 § 14
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
Wird eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die im § 13 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
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