Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) das Ausmaß, die Art und die Dauer der Einwirkung durch Erschütterungen einschließlich der Einwirkung von intermittierenden Erschütterungen und wiederholten Erschütterungen;
b) die im § 10 festgelegten Grenzwerte;
c) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;
d) alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Erschütterungen und dem Arbeitsplatz oder Erschütterungen und anderen Arbeitsmitteln; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Erschütterungen auf die korrekte Handhabung von Bedienungselementen, das Ablesen einer Anzeige, die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit der Verbindungen störend auswirken;
e) die Informationen der Hersteller der benützten Arbeitsmittel über das Ausmaß der Erschütterungen;
f) die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Belastung durch Erschütterungen verbunden sind;
g) die Ausdehnung der Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;
h) das Vorliegen besonderer Arbeitsbedingungen wie etwa Arbeit bei niedrigen Temperaturen;
i) die Ergebnisse einer allfälligen Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen.
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