(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:
a) Tages-Expositionswert für Hand-Arm-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8) gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 (Ausgabedatum 1. November 2001);
b) Tages-Expositionswert für Ganzkörper-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8)
gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2007 (Ausgabedatum 1. Juli 2007).
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:
a) täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 5m/s²;
b) täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 2,5m/s².
(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:
a) täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 1,15m/s²;
b) täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 0,5m/s².
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