Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. An Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ treten im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang die Begriffe „DienstnehmerInnen“ und „DienstgeberInnen“.
2. § 1 lautet:
„Diese
Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auf Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung, bei denen die DienstnehmerInnen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.“
3. In § 6 Abs. 3 Z 4 tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 5 ASchG“ der Klammerverweis auf „§ 100 STLAO“.
4. In § 7 Abs. 4 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG“ der Verweis auf „§ 130 Abs. 2 STLAO“.
5. In § 8 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises auf „§§ 12 und 14 ASchG“ der Verweis auf „§§ 107 und 109 STLAO“.
6. In § 8 Abs. 2 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 13 ASchG“ der Verweis auf „§ 108 STLAO“.
7. In § 9 Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 7 ASchG“ der Klammerverweis auf „§ 102 STLAO“.
8. In § 9 Abs. 3 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 4 Abs. 3 AschG“ der Verweis auf „§ 98a Abs. 3 STLAO“.
9. In § 14 Abs. 5 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 65 Abs. 4 Z 6 ASchG“ der Verweis auf „§ 130 Abs. 4 Z 6 STLAO“.
10. § 15 Abs. 1 lautet:
„Die
Behörde darf, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 2 und mit Maßgabe des Abs. 2, keine Ausnahme zulassen.“
11. In § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „gemäß § 95 Abs. 3 ASchG“.
12. § 16, § 17 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 8 und Abs. 9 sind nicht anzuwenden.
13. In § 17 Abs. 4 tritt an Stelle der Wortfolge „des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972“ die Wortfolge „der STLAO“.
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