(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 107 und § 109 STLAO 2001 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. die Maßnahmen gemäß § 8,
2. die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,
3. die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,
4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
5. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck,
6. sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 108 STLAO 2001 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
2. die Maßnahmen gemäß § 8,
3. die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.
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