Anl. 1
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Einwirkungen | Zeitabstände |
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen; Spritzlackierarbeiten: 6 Monate |
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre; für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
Schweißrauch | 2 Jahre |
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß 2 | 2 Jahre |
Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
Toluol | 1 Jahr |
Xylole | 1 Jahr |
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol | 1 Jahr |
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
Dimethylformamid | 1 Jahr |
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen | 1 Jahr |
Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison 3 |
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
Isocyanate | 1 Jahr |
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen/Führer, Tragen schwerer Atemschutzgräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
Lärm | 5 Jahre |
Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 und 4 | 2 Jahre |
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen) | 4 Jahre |
Nachtarbeit | 2 Jahre; für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als NachtarbeitnehmerIn: 1 Jahr |
Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
1 Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016
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