Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ , „Arbeitgeber/innen“ treten im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang die Begriffe „Dienstnehmer/innen“ und „Dienstgeber/innen“ .
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung.“
3. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „im Sinne des § 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 123 Abs. 4 STLAO“ ersetzt.
4. Im § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 102 Abs. 2 STLAO)“ ersetzt.
5. Im § 6 Abs. 1 tritt anstelle des Verweises auf „§ 12 ASchG“ der Verweis auf „§ 107 STLAO“ .
6. Im § 6 Abs. 2 tritt anstelle des Verweises auf „§ 14 ASchG“ der Verweis auf „§ 109 STLAO“ .
7. Im § 6 Abs. 3 tritt anstelle des Verweises auf „§ 14 Abs. 5 ASchG“ der Verweis auf „§ 109 Abs. 5 STLAO“ .
8. Im § 8 Abs. 5 tritt anstelle der Wortfolge „nach § 46 Abs. 3 ASchG“ die Wortfolge „,die über die notwendige Fachkunde sowie die notwendigen Einrichtungen verfügen,“
9. Im § 9 Abs. 3 Z 3 lit. b wird nach „Gewerbeordnung 1994“ die Wortfolge „– GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016“ eingefügt und in lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung,“ die Wortfolge „Akkreditierungsgesetz 2012 - AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014,“.
10. Im § 11 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 42 Abs. 3 ASchG)“ .
11. Im § 13 Abs. 5 tritt anstelle des Klammerverweises auf „§ 21 AStV“ der Verweis auf „§ 21 land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung“ .
12. § 2 Abs. 1 Z. 5, § 12 Abs. 1 Z. 3, § 15 Abs. 4 und 5, die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3, § 18, § 19, § 21 Abs. 4 sowie § 22 sind nicht anzuwenden. 13. Im § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „und § 19 Abs. 5“ gestrichen.
14. Verweise auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. Nr. 252/1996.
15. Im Anhang der VEXAT sind die Punkte 21, 25 und 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle des Datums „1. März 2012“ das Datum „1. Juni 2017“ tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017
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