§ 10 § 10
In Kraft seit 25. Januar 2005
Up-to-date
(1) Über Ersuchen eines Projektwerbers ist im Rahmen des Amtes der Landesregierung eine Vorprüfung über Vorhaben nach dieser Verordnung, für die zumindest eine Grobplanung vorliegt, durchzuführen.
(2) Die Vorprüfung ist innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Dem Projektwerber sind die Ergebnisse mitzuteilen.
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