§ 1
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
Diese Verordnung gilt für die in Vorarlberg anfallenden und nach § 10 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz (TMG) ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, soweit sie nicht von der Ablieferungspflicht nach der Tiermaterialien-Verordnung ausgenommen sind.
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