§ 24c § 24c
In Kraft seit 27. August 2024
Up-to-date
(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO 2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brenn- oder Kraftstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO 2 nicht überschritten werden.
(2) Für die nachweisliche Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen Emissionsgrenzwerte SO 2 jedenfalls als erbracht:
Brenn- oder Kraftstoff | SO 2 -Emissionsgrenzwert in mg/Nm³ erfüllt |
Heizöl extra leicht-schwefelfrei, Heizöl extra leicht-schwefelarm, Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten, | 180 |
Heizöl leicht | 350 |
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