TGHKV 2024
Gliederung
3. Abschnitt Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
2. Unterabschnitt Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
§ 22 § 22
Heizungsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlagen sind, (Einzelfeuerstätten) sind entsprechend der ÖNORM EN 1 zu betreiben.
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