§ 22 Einzelfeuerstätten
In Kraft seit 27. August 2024
Up-to-date
§ 22 Einzelfeuerstätten — TGHKV 2024
Heizungsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlagen sind, (Einzelfeuerstätten) sind entsprechend der ÖNORM EN 1 zu betreiben.
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