§ 14 Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter — TGHKV 2024
(1) Heizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.
(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:
a) den Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;
b) das Baujahr;
c) die Herstellungsnummer;
d) die höchstzulässige Füllmenge in Litern und
e) den Prüfdruck in bar.
§ 21 TGHKV 2024 · TGHKV 2024 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024, Tiroler
§ 21 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
…1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten: a) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als…
§ 23 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
…von Blockheizkraftwerken für gasförmige und flüssige Brennstoffe (1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten: a) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als…
§ 9 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe
…1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten: a) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als…
§ 18 Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen
…a) eine Bestätigung des Herstellers des Lagerbehälters, dass dieser den für die jeweilige Behälterbauart maßgeblichen ÖNORMEN oder auf andere Weise den Erfordernissen nach § 14 Abs. 1 entspricht; b) eine Bestätigung, dass die Leckwarneinrichtungen von doppelwandigen Behältern und Rohren nach dem Einbau auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden; c) eine…
Rückverweise