§ 11 Heizöllagerräume — TGHKV 2024
(1) In einem Heizöllagerraum dürfen nicht mehr als 50.000 l Heizöl gelagert werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich der Lagerung von Heizöl dienen.
(2) In Heizöllagerräumen ist durch geeignete technische Vorkehrungen, wie Schwellen, Vertiefungen und dergleichen, eine öldichte Wanne herzustellen, in der allenfalls auslaufendes Heizöl sicher aufgefangen wird. Die Auffangwanne darf keine Bodenabläufe aufweisen und muss aus nicht brennbaren, ölbeständigen Stoffen bestehen. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
a) bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern (beispielsweise Batteriebehälter) der gesamten höchstzulässigen Lagermenge,
b) bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters,
c) bei beweglichen Lagerbehältern (Fässern, Kanistern und dergleichen) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten Behälters,
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige kann der Einbau der Auffangwanne entfallen, wenn die äußere Hülle des Behälters aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
(3) Einstiegsöffnungen in Heizöllagerräume müssen ein Lichtmaß von mindestens 80 cm x 70 cm aufweisen. Sie sind mit selbstschließenden und versperrbaren Türen auszustatten.
(4) Heizöllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder Warmluftheizung beheizt werden.
(5) Heizöllagerräume müssen vom Freien aus belüftet werden. Werden die Lüftungsleitungen zum Heizöllagerraum durch angrenzende Räume geführt, so sind diese brandbeständig zu ummanteln oder mit Brandschutzklappen auszustatten.
(6) Heizöllagerräume sind elektrisch zu beleuchten.
(7) In Heizöllagerräume dürfen Heizungsanlagen, Gaszähler und Fangreinigungsöffnungen nicht eingebaut werden.
(8) Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizöllagerräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizöllagerraumes brandbeständig ummantelt sein.
(9) In Heizöllagerräumen aufgestellte Lagerbehälter müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a) der Abstand der Einstiegsöffnung des Behälters von der Decke und bei seitlichen Einstiegsöffnungen von der Wand muss mindestens 1 m betragen;
b) Stahlbehälter müssen von Wänden und Decken sowie voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm und vom Boden einen Abstand von mindestens 15 cm aufweisen. Bei Batteriebehältern aus Stahl genügt ein gegenseitiger Abstand von 4 cm;
c) Stahlbehälter sind an den Auflageflächen ausreichend zu isolieren.
§ 9 TGHKV 2024 · TGHKV 2024 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024, Tiroler
§ 9 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe
…1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten: a) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer…
§ 21 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
…1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten: a) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer…
§ 3 Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen
…Grenzwerte eingehalten werden. (10) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 7, 8 und 9 um höchstens 20 dB übersteigen. (11) Bei Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung und bei Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist an einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des Heizraumes oder des…
§ 10 Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden
…Brennstoffe (1) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen sind flüssige Brennstoffe außer in den im Abs. 2 genannten Fällen in Heizöllagerräumen im Sinn des § 11 zu lagern. (2) Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden: a) bis zu einer Gesamtmenge von 40 l je Wohnung…
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