(1) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen sind flüssige Brennstoffe außer in den im Abs. 2 genannten Fällen in Heizöllagerräumen im Sinn des § 11 zu lagern.
(2) Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
a) bis zu einer Gesamtmenge von 40 l je Wohnung in Kanistern mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;
b) bis zu einer Gesamtmenge von 500 l, jedoch nicht im Bereich von Fluchtwegen, auf Dachböden und offenen Balkonen sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von über 50 m², wenn
1. die Lagerbehälter eine äußere, mit Ausnahme der betriebsnotwendigen Öffnungen allseitig geschlossene Umhüllung aus Metall mit einer Mindestwandstärke von 1 mm aufweisen oder die Umhüllung aus nicht brennbaren Materialien und mindestens brandhemmend (F 30) ausgeführt ist,
2. die Lagerbehälter oberhalb des höchsten Ölspiegels Einrichtungen besitzen, die eine unzulässige Drucküberhöhung bei Erwärmung verhindern, und
3. die Lagerbehälter in einer öldichten Wanne im Sinne des § 11 Abs. 2 aufgestellt oder doppelwandig ausgeführt sind.
c) bis zu 5.000 l an flüssigen Brennstoffen in doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige im Heizraum gemäß § 4, wenn dies nach den baurechtlichen Bestimmungen zulässig ist.
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