§ 4 Überprüfung von Energieausweisen — TEADBV 2022
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen.
(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete Stellen und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, haben der Landesregierung oder den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 4 TEADBV 2022 · TEADBV 2022 · Energieausweisdatenbankverordnung, Tiroler
§ 4 Überprüfung von Energieausweisen
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. (2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete Stellen und nac…
§ 2 Energieausweisdatenbank
…hat eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen zur Verfügung zu stellen. Zur Überprüfung der Energieausweise nach § 4 muss es der Landesregierung möglich sein, den Urheber der Hinzufügung von Informationen in die Datenbank, zu ermitteln. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der…
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