(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen.
(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete Stellen und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, haben der Landesregierung oder den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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