(1) Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen zur Verfügung zu stellen. Zur Überprüfung der Energieausweise nach § 4 muss es der Landesregierung möglich sein, den Urheber der Hinzufügung von Informationen in die Datenbank, zu ermitteln. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Energieausweisdatenbank erforderlichen EDV-Anwendung gemäß § 1 eines Dienstleisters bedienen.
(2) Die zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen haben die nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellenden Energieausweise in der Energieausweisdatenbank zu registrieren und die betreffenden Energieausweisdaten zu erfassen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der betreffenden Gebäude, Gebäudeteile oder Nutzungseinheiten haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises ihrer jeweiligen Gebäude bzw. Nutzungseinheiten.
(3) Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Eigentümer des Gebäudes sind auf Antrag die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.
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