LandesrechtTirolVerordnungenTechnische Bauvorschriften 2016§ 9

§ 9§ 9

In Kraft seit 01. Mai 2016
Up-to-date

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.

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