§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Mai 2016
Up-to-date
§ 9 § 9 — TBV 2016
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.