LandesrechtTirolVerordnungenTechnische Bauvorschriften 2016§ 32

§ 32§ 32

In Kraft seit 01. Mai 2016
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Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erfüllt sind.

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