§ 32 § 32
In Kraft seit 01. Mai 2016
Up-to-date
§ 32 § 32 — TBV 2016
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erfüllt sind.