§ 28 § 28
In Kraft seit 01. Mai 2016
Up-to-date
Bauliche Anlagen müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie aufgrund ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn dies aufgrund ihres Verwendungszweckes oder ihrer kulturhistorischen Bedeutung erforderlich ist.
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