§ 4 § 4
In Kraft seit 01. August 2015
Up-to-date
Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 17 lit. a des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen mit Personenbeförderung gemäß § 17 lit. b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 durch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen fest.
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