Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 lit. a des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen mit Personenbeförderung gemäß § 17 Abs. 2 lit. b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 durch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen fest.
§ 2 TAHV 2015 · TAHV 2015 · Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015, Tiroler
§ 2 § 2
…Unterlagen für Prüfungen Zur Durchführung der Vor- und Abnahmeprüfung nach §§ 4 und 5 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Änderungen nach §§ 17 und 18 des…
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