(1) Die einzubauende Hebeanlage hat den Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 zu entsprechen; den Bestimmungen über das Inverkehrbringen wird auch entsprochen, wenn die einzubauende Hebeanlage als krisenrelevante Ware während eines Binnenmarkt-Notfalls in Verkehr gebracht wurde.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen stellen die in der ASV 2008, Anhänge XVI und XVII, MSV 2010, Anhang XIV, und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, Anhang 2, angeführten Normen den Stand der Technik dar.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebezeugen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellen die Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen für Österreich, veröffentlicht vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Leitlinie für vertikale Hebeeinrichtungen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, Stand April 2014, den Stand der Technik dar.
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