(1) Das höchstzulässige Einkommen beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und der Haushaltsgröße:
1. Miete:
Haushaltsgröße | Haushalts-Jahreseinkommen | Haushalts-Monatseinkommen (1/12 des Jahreseinkommens) | ||
in € | in € | |||
eine Person | 40.000 | 3.333 | ||
zwei Personen | 60.000 | 5.000 | ||
drei Personen | 72.000 | 6.000 | ||
vier Personen | 84.000 | 7.000 | ||
fünf Personen | 96.000 | 8.000 | ||
sechs Personen | 108.000 | 9.000 | ||
mehr als sechs Personen | 120.000 | 10.000 | ||
2. Eigentum:
Haushaltsgröße | Haushalts-Jahreseinkommen | Haushalts-Monatseinkommen (1/12 des Jahreseinkommens) | ||
in € | in € | |||
eine Person | 57.000 | 4.750 | ||
zwei Personen | 87.000 | 7.250 | ||
drei Personen | 93.000 | 7.750 | ||
vier Personen | 105.000 | 8.750 | ||
fünf Personen | 110.000 | 9.167 | ||
sechs Personen | 118.000 | 9.833 | ||
mehr als sechs Personen | 127.000 | 10.583 | ||
(2) Abweichend zu Abs 1 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:
1. bei wachsenden Familien eine Haushaltsgröße mit zumindest zwei Kindern;
2. bei alleinstehenden Personen,
a) denen die Pflege und Erziehung eines Kindes obliegt oder
b) mit denen eine vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt,
eine Haushaltsgröße von zumindest drei Personen und für jedes weitere Kind gemäß der lit a um eine Person mehr.
(3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 Z 1 können bei geförderten Mietwohnungen um bis zu 100 % überschritten werden, wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen bei den Förderungswerbern vorliegt:
1. Bezug von Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3;
2. Besitz eines gültigen Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz;
3. Bezug einer Pension oder eines Ruhegenusses;
4. Nachweis, dass ein Bezug gemäß der Z 3 innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird.
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