(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für die Ermittlung des Zuschusses gelten die Prozentsätze des monatlichen Haushaltseinkommens, die in der Anlage A für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt sind. Die Prozentsätze vermindern sich:
1. für Familien mit Kindern um vier Prozentpunkte je Kind;
2. für Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen einschließlich solcher im Sinn des § 3 Abs 2 Z 1 lit f S.WFG 2025 um je drei Prozentpunkte;
3. für Jungfamilien um einen Prozentpunkt;
4. für kinderreiche Familien um einen Prozentpunkt;
5. für Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 um fünf Prozentpunkte je solches Kind;
6. für Familien, bei denen ein Familienmitglied über einen gültigen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz verfügt, zusätzlich um drei Prozentpunkte je solches Familienmitglied.
(2) Ein Wohnungsaufwand von mehr als 25 % des Haushaltseinkommens ist jedenfalls unzumutbar. Eine Änderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes während des Zeitraumes der Gewährung der Wohnbeihilfe wird nur auf Ansuchen berücksichtigt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden