(1) Vor Auftragserteilung der geförderten Maßnahmen ist eine Online-Registrierung auf einer nach dem § 36 Abs 3 S.WFG 2025 zur Verfügung gestellten Online-Applikation vorzunehmen. Folgende Angaben sind dabei zu machen: Angaben zum Antragsteller, zur Adresse, zur Art der Maßnahme und zu den Kosten. Bei Förderungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Z 1 und 2 ist zusätzlich ein nur auf die Wohnung(en) und wohnähnlichen Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- und Planungsenergieausweis hochzuladen. Dieser muss eine Prüfsignatur samt Datum und die maßgeblichen Größen und Kennwerte enthalten.
(2) Registrierungen gemäß Abs 1 sind von der Landesregierung zu bestätigen. Nach Bestätigung können nicht mehr berücksichtigt werden:
1. weitere Maßnahmen, die im ursprünglichen Energieausweis bzw der Registrierung nicht enthalten sind, aber im Fertigstellungsenergieausweis nachgewiesen werden;
2. Maßnahmen, die nicht im Energieausweis aufzunehmen sind, aber tatsächlich ausgeführt wurden.
(3) Nach Registrierung muss ein Förderungsansuchen binnen 18 Monaten gestellt werden.
(4) Die Einbringung eines Förderungsansuchens setzt den Abschluss der geförderten Sanierungsmaßnahmen voraus. Folgende Unterlagen müssen vorgelegt bzw bekanntgegeben werden:
1. die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen; die Bestätigungen müssen insbesondere sowohl Arbeitsleistung als auch Material, Datum der Auftragserteilung, Durchführungsdatum, Rechnungsdatum und Bezahldatum umfassen;
2. ein Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung oder eine Bestätigung der Hausverwaltung;
3. die Bankverbindung zur Auszahlung des Zuschusses;
4. ein Nachweis über die förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile;
5. eine Bewohnerliste und bei Wohnungen im Eigentum (Wohnungseigentum) jedenfalls ein Nachweis über die Nutzung der Wohnungen als Hauptwohnsitz;
6. zu Kontrollzwecken auf Anforderung: die Baubewilligung;
7. bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs 2 Z 1: ein Bestands-, Planungs- bzw Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
8. bei bedarfsorientierter behindertengerechter Ausstattung Unterlagen zum Nachweis:
a) des Bezugs von Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3;
b) des Besitzes eines gültigen Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz;
c) des Bezugs einer Pension oder eines Ruhegenusses; oder
d) dass ein Bezug gemäß der lit c innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird.
Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin kann die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen aufgetragen werden.
(4) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
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