(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts bzw einer Rechtsanwältin, dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
1. bis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts,
2. der restliche Teil frühestens nach
a) Fertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase,
b) Vorlage der Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 BauPolG) und
c) Vorlage der Endabrechnung.
(2) Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann bei folgenden Förderungssubjekten erfolgen: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.
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