(1) Als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. dem Erstantrag:
a) der Kauf- bzw Baurechtsvertrag für das Grundstück;
b) eine Aufstellung über sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks bzw Baurechts samt einem Nachweis für die Einhaltung der höchstmöglichen Grund- und Aufschließungskosten;
c) ein Nachweis über den Bedarf von Mietwohnungen in der Gemeinde (ausgenommen Stadt Salzburg) in Form einer entsprechenden Bestätigung durch die Gemeinde;
d) die Bauplatzerklärung mit Verhandlungsschrift;
e) die Baubewilligung mit Verhandlungsschrift und Rechtskraftbestätigung;
f) der Bau- und Lageplan mit Vidierungsvermerk der Baubehörde;
g) eine Kostenschätzung;
h) eine Baubeschreibung;
i) eine Nutzflächenaufstellung (Topographie);
j) ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie alle weiteren Liegenschaften (zB Zufahrt);
k) ein Neubau-Planungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis;
l) ein Nachweis über die Einhaltung der Kennzahlen nach § 10;
m) bei Förderungswerbern gemäß § 23 Abs 1 Z 4 S.WFG 2015: die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;
n) ein von einem Finanzierungsinstitut unterfertigter Finanzierungsplan;
o) eine Mietenkalkulation;
p) bei Mietwohnungen des betreuten Wohnens: ein Betreuungskonzept sowie eine Bestätigung der Ausführungen gemäß § 3 Abs 1 Z 5 S.WFG 2025;
q) allenfalls ein Schätzwertgutachten bei bebauten Liegenschaften (§ 11 Abs 5).
r) bei Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 11 Abs 5 Z 1 (Ortskernstärkung) zusätzlich:
– eine Bestätigung und ein Nachweis, dass es sich um ein schon bisher bebautes Grundstück handelt (zB Baubewilligung Bestand, aktuelles Luftbild, Abbruchbewilligungsbescheid, Baubewilligung über Auf-/Zu- oder Einbau);
– ein entsprechendes Gesamtkonzept (Ortskernstärkung, integriertes Stadtentwicklungskonzept, strategisch wichtige Bedeutung) samt Beurteilung durch die für die Raumplanung zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung;
s) bei Förderung von nutzungsneutralen Erdgeschossflächen nach § 14 zusätzlich:
– ein Nachweis über die geplante Nutzung der Sockelzone;
– den Raumordnungsvertrag, in dem die Errichtung von nutzungsneutralen Erdgeschossflächen vereinbart wurde;
2. einem Austauschansuchen:
a) Ausführungspläne (Grundrisse, Schnitte, Außenanlagenplan);
b) eine ausführungsorientierte Kostengliederung nach ÖNORM B 1801-1;
c) der beiderseits unterfertigte Generalunternehmervertrag oder Generalübernehmvertrag oder Werkvertrag Baumeisterarbeiten sowie Architektenvertrag (in berücksichtigungswürdigen Fällen können diese nachgereicht werden); soweit vorhanden auch die weiteren unterfertigten Werkverträge;
d) eine detaillierte Nutzflächenberechnung (auch bei CAD-Verfahren);
3. nach Fertigstellung und Übergaben:
a) die Bauvollendungsanzeige;
b) die Bezugsmeldung;
c) der Neubau-Fertigstellungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis;
4. zur Endabrechnung spätestens zwei Jahre nach der Übergabe:
a) der Kollaudierungsbescheid;
b) die Endabrechnung samt nachvollziehbarer Kostenaufstellung auf dem von der Landesregierung aufgelegten Formblatt;
c) auf Verlangen der Landesregierung: die saldierten Rechnungen (Kopien) für die tatsächlich entstandenen Kosten (Bau, Bauneben-, Finanzierungskosten etc) samt Ausweisung der Preisnachlässe (Rabatte, Skonti udgl).
(2) Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin kann die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen aufgetragen werden.
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