(1) Für förderbare nutzungsneutrale Erdgeschoßflächen wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 150 € je m² solcher Flächen gewährt. Gewährt die Standortgemeinde eine eigene Förderung in Höhe von mehr als 150 € je m² solcher Flächen, erhöht sich der Zuschuss auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf bis zu 300 € je m² solcher Flächen.
(2) Ein Zuschuss gemäß Abs 1 kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. die nutzungsneutrale Erdgeschoßzone befindet sich in einem Bauvorhaben, in dem mindesten 20 geförderte Mietwohnungen errichtet werden;
2. es werden maximal 20 % der förderbaren Wohnnutzfläche gefördert; und
3. es liegt ein Raumordnungsvertrag mit der Standortgemeinde zum Bauvorhaben vor, in dem die Errichtung von nutzungsneutralen Erdgeschoßzonen vereinbart wurde.
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