(1) Für förderbare nutzungsneutrale Erdgeschoßflächen wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 150 € je m² solcher Flächen gewährt. Gewährt die Standortgemeinde eine eigene Förderung in Höhe von mehr als 150 € je m² solcher Flächen, erhöht sich der Zuschuss auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf bis zu 300 € je m² solcher Flächen.
(2) Ein Zuschuss gemäß Abs 1 kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. die nutzungsneutrale Erdgeschoßzone befindet sich in einem Bauvorhaben, in dem mindesten 20 geförderte Mietwohnungen errichtet werden;
2. es werden maximal 20 % der förderbaren Wohnnutzfläche gefördert; und
3. es liegt ein Raumordnungsvertrag mit der Standortgemeinde zum Bauvorhaben vor, in dem die Errichtung von nutzungsneutralen Erdgeschoßzonen vereinbart wurde.
Rückverweise
S.WFV 2025 · Wohnbauförderungsverordnung 2025
§ 17 Unterlagen
…p) bei Mietwohnungen des betreuten Wohnens: ein Betreuungskonzept sowie eine Bestätigung der Ausführungen gemäß § 3 Abs 1 Z 5 S.WFG 2025; q) allenfalls ein Schätzwertgutachten bei bebauten Liegenschaften (§ 11 Abs 5). r) bei Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 11 Abs 5…
§ 14 Nutzungsneutrale Erdgeschoßzonen
(1) Für förderbare nutzungsneutrale Erdgeschoßflächen wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 150 € je m² solcher Flächen gewährt. Gewährt die Standortgemeinde eine eigene Förderung in Höhe von mehr als 150 € je m² solcher Flächen, erhöht sich der Zuschuss auf diesen Betrag, höchstens jedo…