(1) Für die Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten ist § 13 Abs 2 WGG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Grund- und Aufschließungskosten je m² förderbarer Wohnnutzfläche dürfen zum Zeitpunkt der Zusicherung nicht überschreiten:
in der Stadt Salzburg | 700 € |
in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 630 € |
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 560 € |
in den Gemeinden des Lungaus | 430 € |
(3) Das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten darf je m² förderbarer Wohnnutzfläche nicht überschreiten:
Eigentum | Baurecht | |
Stadt Salzburg | 2 € | 1,50 € |
Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 1,80 € | 1,35 € |
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 1,60 € | 1,20 € |
in den Gemeinden des Lungaus | 1,20 € | 0,90 € |
Eine Änderung des höchstzulässigen Entgeltes für die Grund- und Aufschließungskosten ist auf Förderungsdauer nur im Fall einer Änderung des Zinssatzes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zulässig. Bei Baurecht ist das höchstzulässige Entgelt für die Grund- und Aufschließungskosten bei Beginn der Bewirtschaftungsphase einzuhalten; eine jährliche Wertanpassung über dem Verbraucherpreisindex oder einem vergleichbaren Index im Baurechtsvertrag ist unzulässig.
(4) Erfolgt die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten ausschließlich mit Eigenmitteln, dürfen die höchstzulässigen Beträge gemäß Abs 2, nicht aber die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 3 überschritten werden.
(5) Die höchstzulässigen Beträge nach Abs 2 und das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten nach Abs 3 dürfen um bis zu 50 % überschritten werden, wenn
1. die Errichtung auf einem schon bisher bebauten Grundstück (§ 3 Abs 1 Z 12 S.WFG 2025) erfolgt und entweder die Liegenschaft innerhalb einer Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009 liegt oder eine strategisch wichtige Lage im Siedlungsschwerpunkt gemäß § 5 Abs 14 ROG 2009 einnimmt, wobei die vorangeführten Voraussetzungen durch ein schlüssiges Gesamtkonzept nachzuweisen sind, oder
2. die Standortgemeinde oder die Baulandsicherungsgesellschaft gemäß § 77 ROG 2009 als Akteurin am Bodenmarkt auftritt.
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