(1) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen setzt die Einhaltung folgender Anforderungen an die bauliche Ausnutzbarkeit und die Raum-, Flächen- und Fassadeneffizienz voraus:
| Anforderung | |||
| 1 | Bauliche Ausnutzbarkeit: | ||
| Geschossflächenzahl | |||
| a) Stadt Salzburg: | = | 0,80 | |
| b) sonstige Gemeinden: | = | 0,70 | |
| 2 | Raumeffizienz: | = | 6,30 |
| umbauter Raum/Wohnnutzfläche: | |||
| 3 | Flächeneffizienz: | ||
| Nutzfläche/BGF oberirdisch | |||
| a) mit Laubengang: | = | 0,70 | |
| b) ohne Laubengang: | = | 0,75 | |
| Nutzfläche Garage/Anzahl Stellplätze: | = | 30 | |
| 4 | Fassadeneffizienz: | ||
| Fassadenfläche/Wohnnutzfläche: | = | 1,20 | |
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (zB bei besonderer Grundstückskonfiguration) kann von einzelnen Anforderungen gemäß Abs 1 auf schriftliches Ansuchen abgesehen werden. Die Gründe sind schriftlich darzulegen.
Rückverweise
S.WFV 2025 · Wohnbauförderungsverordnung 2025
§ 10 Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen setzt die Einhaltung folgender Anforderungen an die bauliche Ausnutzbarkeit und die Raum-, Flächen- und Fassadeneffizienz voraus: Anforderung 1 Bauliche Ausnutzbarkeit: Geschossflächenzahl a) Stadt Salzburg: = 0,80 b) son…
§ 17 Unterlagen
…Bauliegenschaft sowie alle weiteren Liegenschaften (zB Zufahrt); k) ein Neubau-Planungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis; l) ein Nachweis über die Einhaltung der Kennzahlen nach § 10; m) bei Förderungswerbern gemäß § 23 Abs 1 Z 4 S.WFG 2015: die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person; n) ein…