§ 10 Schlussbestimmungen — SVP-VO
(1) Bei Arbeitnehmer/innen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils mindestens 50 Minuten absolviert haben, ist davon auszugehen, dass sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 erfüllen.
§ 9 SVP-VO · SVP-VO · Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 9 Meldung und Information
…hat zu enthalten: 1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen, 2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen, 3. Beginn und Ende der Funktionsperiode, 4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8), 5. Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und 6. bei Bestellung gemäß §…
Rückverweise