(1) Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende wählen.
(2) Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeber/innen und den Behörden.
Rückverweise
SVP-VO · Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 9 Meldung und Information
…hat zu enthalten: 1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen, 2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen, 3. Beginn und Ende der Funktionsperiode, 4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8), 5. Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und 6. bei Bestellung gemäß § 10 Abs…