(1) Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.
(2) Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von § 6 und § 7 eine Frist von drei Monaten.
Rückverweise
SVP-VO · Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10 Schlußbestimmungen
…der Maßgabe, daß ihnen bis spätestens 30. Juni 1998 Gelegenheit zu geben ist, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine Ausbildung zu erwerben. (3) Endet die Funktionsperiode der vor dem 1. Juli 1996 für einen Betrieb bzw. eine Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so hat eine generelle Neubestellung für den Betrieb bzw…