§ 5 Mietzinserhöhungen
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Vereinbart eine Hilfe suchende Person bei aufrechtem Mietvertrag mit dem Vermieter ohne Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Vertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Mietzinses bewirkt, darf für den daraus resultierenden Mehraufwand keine höhere Leistung gewährt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung eines Mietvertrages ein solcher unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt neu vereinbart wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden