(1) Der Träger der Sozialunterstützung kann im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härten Hilfesuchenden, bei denen der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag liegt, Leistungen für den Wohnbedarf bis zum höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß § 1 Abs 2 bzw 3 gewähren. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Auf Grund des Todes oder der Unterbringung des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim oder in einer gleichartigen Einrichtung tritt keine Änderung in der Bemessung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes ein, soweit dem überlebenden bzw zurückbleibenden Teil wegen Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenen Alters ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden