(1) Die anrechenbaren Wohnkosten sind gleichmäßig auf alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufzuteilen (Kopfquote).
(2) Abweichend zu Abs 1 gilt für Bedarfsgemeinschafen:
1. Die anrechenbaren Wohnkosten sind prozentuell verhältnismäßig aufzuteilen. Das Verhältnis der Aufteilung ergibt sich aus der Gegenüberstellung des fiktiven (erweiterten) Wohngrundbetrages pro Person zur Gesamtsumme des fiktiven (erweiterten) Wohngrundbetrages.
2. Leben Bedarfsgemeinschaften mit weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt, ist die Summe der auf die Bedarfsgemeinschaft entfallenen Kopfquoten innerhalb dieser gemäß der Z 1 aufzuteilen.
(3) Leben Hilfe suchende Personen im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die keine Leistungen der Sozialunterstützung erhalten, vermindern sich die anrechenbaren Wohnkosten auf den Betrag, der dem Anteil aller unterstützen Personen gemäß den Abs 1 und 2 entspricht. Dabei sind Kinder von Hilfe suchenden Personen, die sich
1. in einer Maßnahme der vollen Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe oder in einer Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe befinden und
2. in ihrer Freizeit regelmäßig im Haushalt der Hilfe suchenden Person aufhalten,
als in der Bedarfsgemeinschaft lebende und unterstützte Personen zu zählen.
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