§ 9 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
In Kraft seit 09. Mai 2025
Up-to-date
(1) § 5 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2023 tritt mit 19. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Anträge auf Haftungsübernahmen, die ab dem Monat Jänner 2023 eingebracht werden.
(2) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2025 tritt mit 9. Mai 2025 in Kraft.
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