§ 7 Leistungen zur Beibehaltung von Wohnraum
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Zusatzleistungen zur Beibehaltung von Wohnraum (zB durch Übernahme von Miet- oder Betriebskostenrückständen) können nur dann gewährt werden, wenn dadurch eine soziale Gefährdung oder eine ansonsten unbehebbare Obdach- oder Wohnungslosigkeit verhindert oder beendet werden kann.
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