§ 2 Art und Form der Leistungserbringung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Die Zusatzleistungen für Sonderbedarfe können einmalig oder, wenn dies auf Grund der Eigenart des Bedarfs geboten ist, regelmäßig wiederkehrend gewährt werden. Sie sind ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen, wobei § 15 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 3 zweiter Satz SUG zur Anwendung gelangt.
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