§ 2 Art und Ausmaß der Hilfe
§ 2 Art und Ausmaß der Hilfe — SUV-L
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann gewährt werden:
1. zur Beschaffung von Wohnraum, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung nach dem 3. Abschnitt SUG besteht, nach Maßgabe des § 5 der Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe;
2. zur langfristigen Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen (zB Entschuldungen in Zusammenarbeit mit staatlich anerkannten Schuldenberatungen).
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann als Geld- oder Sachleistung sowie im Fall des Abs 1 Z 1 auch in Form von Haftungsübernahmen gewährt werden. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden.
(3) Art und Ausmaß der Hilfeleistung sind so zu bestimmen, dass die Behebung der sozialen Gefährdung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise herbeigeführt wird.