(1) Personen, die dem Personenkreis des § 4 Abs 2 SUG angehören und auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, kann der Träger der Sozialunterstützung Hilfe in besonderen Lebenslagen gewähren. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Gewährung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen setzt voraus, dass die soziale Gefährdung nur durch Gewährung einer solchen Hilfe beendet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dadurch
1. eine Abhängigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung nach dem 3. Abschnitt SUG vermieden oder eine bestehende Abhängigkeit beendet oder wesentlich gemildert werden kann oder
2. eine ansonsten unbehebbare Obdach- oder Wohnungslosigkeit verhindert oder beendet werden kann.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 2 kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Bedarf gedeckt werden kann:
1. durch eigenes Einkommen oder Vermögen der hilfesuchenden Person, das nicht unter § 7 Abs 1 Z 1 bis 3 SUG fällt, wobei Ersparnisse oder Vermögen bis zu einer Höhe von insgesamt 400 € je minderjähriger Person im Sinn des § 10 Abs 1 Z 3 SUG außer Betracht zu lassen sind;
2. durch Leistungen Dritter.
(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nur über Ansuchen gewährt. Sie kann ohne Zusammenhang mit Leistungen des 3. Abschnittes SUG oder neben solchen gewährt werden.
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