§ 6i § 6i
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2025 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2025
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